Alexander Müller

Persönliche Erklärung zu neuen Ermächtigungen im Infektionsschutzgesetz

Persönliche Erklärung nach § 31 GO BT

zum Abstimmungsverhalten am 25.03.2020 zu Tagesordnungspunkt 6 „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

Abgeordneter Alexander Müller

Die Corona-Pandemie stellt alle Bürger vor enorme Herausforderungen. Es ist richtig, große Anstrengungen zu unternehmen, um die Verbreitung der COVID-19 Krankheit zu verhindern, zu verlangsamen und dadurch die Folgen abzumildern.

Im Gesetzgebungsverfahren sind zahlreiche und wichtige Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium erreicht worden. So stellt der Deutsche Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest und nicht mehr die Bundesregierung. Gleichzeitig sieht das Gesetz in Teilen – aber nicht generell – eine Sunset Clause, die eine Befristung der Maßnahmen bei der Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bewirkt, vor. Diese Maßnahmen enden spätestens am 21.3.2021.

Dennoch schränkt der Gesetzentwurf die grundgesetzlich garantierten Grundfreiheiten unverhältnismäßig ein (Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung). Die dafür notwendige Änderung des § 28 Absatz 1 wurde nicht in den Katalog der Sunset Clause aufgenommen. Auch die Möglichkeit des Gesundheitsministers, auf untergesetzlicher Ebene Teile des Sozialgesetzbuches (SGB XI, SGB V) und die Selbstverwaltung auszusetzen, ist fragwürdig. Dies geschieht alles ohne eine separate parlamentarische Kontrolle.

In der Abwägung ist dieser Gesetzentwurf nicht verhältnismäßig, weil er die Grundrechte der Bürger massiv einschränkt. Darüber hinaus zentralisiert er wichtige Entscheidungen von den Ländern auf den Bund und vom Parlament auf den Gesundheitsminister. Das halte ich in Summe für nicht vertretbar, weshalb ich nicht zustimmen werde.

Berlin, den 25. März 2020