Alexander Müller

Corona-Krise: Fragen und Antworten für Unternehmen

Corona-Krise: Fragen und Antworten für Unternehmen

Vorab: Der Deutsche Bundestag hat u.a. Soforthilfen für kleine Unternehmen und (Solo-)Selbständige mit den Stimmen der Freien Demokraten beschlossen.

Was ist möglich?
In Hessen ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss bei

bis zu 5 Beschäftigten: bis zu 10.000 €
6 bis 10 Beschäftigten: bis zu 20.000 €
11 bis 50 Beschäftigten: bis zu 30.000 €

Wo beantragen?
➡️ Corona-Soforthilfe Antrag (Sie müssen zuerst diese PDF und alle Hinweise dort „abarbeiten“ und finden den Link zum eigentlichen Online-Antrag dann auf der letzten Seite.)

Wichtige Fragen zu den Bedingungen der Soforthilfe in Hessen werden hier beantwortet.
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Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für die Unternehmen haben wir Hilfsangebote des Bundes zusammengestellt. Da die Leistungen zum Teil erst vor kurzem beschlossen wurden und auch die konkreten Ausführungsbestimmungen sich verändern, sind die folgenden Informationen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. Ich hoffe trotzdem, dass ich Ihnen dadurch den Zugang zu den Hilfsleistungen erleichtern und einen Servicebeitrag dazu leisten kann, damit Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und Sie die Krise möglichst unbeschadet überstehen.

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben schwerwiegende Folgen für Unternehmen und Wirtschaft. Vom Kiosk bis zur Chemieindustrie, vom Friseurgeschäft über den mittelständischen Maschinenbauer bis zum globalen IT-Konzernen brechen Arbeitsaufkommen, Umsätze und Gewinne ein. Selbst bislang gesunde, profitable Unternehmen geraten unverschuldet in Schwierigkeiten. Ohne Hilfe würde vielen die Insolvenz drohen. Um durch die Corona-Krise bedingte Insolvenzen zu verhindern, hat der Bund ein umfassendes Hilfs- und Unterstützungspaket zur Verfügung gestellt. Ziel der Maßnahmen ist es, betroffene Unternehmen möglichst schnell mit passgenauen Unterstützungsleistungen zu versorgen, um unverschuldete Zahlungsengpässe zu vermeiden, Insolvenzen abzuwenden und ei- nen krisenbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten.

Die von Bundesregierung und Bundestag bereitgestellten Hilfs- und Unterstützungsangebote sind vielfältig. Der Zugang zu ihnen unterscheidet sich nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Alter eines Unternehmens. Um Ihnen für Ihren Betrieb eine grobe Orientierung hinsichtlich der verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen Ansprechpartnern zu geben, haben wir versucht, Ihnen die relevantesten Informationen anhand wichtiger Leitfragen kompakt zusammenzufassen. Die Informationen beziehen sich auf:

  • Zugang zu Kurzarbeitergeld
  • Steuerliche Erleichterungen und Zugang zu Krediten zur Liquiditätssicherung
  • Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter
  • Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen
  • Solo-Selbstständige mit Teilzeitbeschäftigung
  • Pflicht zum Insolvenzantrag
  • Gemeinnützige Unternehmen und Vereine

    Kurzarbeitergeld

    Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?

    Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Dies gilt nicht für geringfügig Beschäftigte (Minijobber und Werkstudenten) und grundsätzlich nur für Personen, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise rückwirkend zum 1. März verändert hat.

    Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen beantragen können, erläutert die Bundesagentur für Arbeit online sehr anschaulich hier in zwei Kurzvideos.

    Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen. Folgende Informationen aus den beiden Kurzvideos sind deshalb veraltet und stimmen aufgrund der aktuellen Änderungen nicht mehr:

    • Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein 
    • Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet
    • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
    • Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen

    Unabhängig von den beiden Erklärvideos finden Sie hier alle Information auch noch zum Nachlesen:

    Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes

    Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei unter 0800-4555 520.

    Liquiditätssicherung

    Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?

    Der Bund hat neue und im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Sie lassen sich grob in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage. Nachfolgend finden Sie eine erste Grobübersicht über die in der letzten Woche beschlossenen Maßnahmen.

    1) Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
    Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. Konkret beschlossen wurden folgende steuerliche Erleichterungen:

    a) Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen
    Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um so mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten.

    b) Leichtere Anpassung Ihrer Steuervorauszahlung
    Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass die Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.

    c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
    Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.

    d) Steuerentgegenkommen
    Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie etwa Versicherungssteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen. 

    Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesem in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie dabei, dass einige Bundesländer, zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern, ihre Finanzämter für den Besucherverkehr vorerst geschlossen haben.

    Versuchen Sie daher bitte Ihr Finanzamt möglichst telefonisch oder auf digitalem Wege zu kontaktieren. Ja ich weiß, dass das nicht immer einfach ist. Bitte haben Sie jedoch gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum vermeiden. 

    In Hessen und einigen anderen Bundesländern können Sie Anträge auf Steuerstundungen übrigens bereits jetzt oder zeitnah online einreichen.

    Antrag in Hessen für Steuererleichterungen

    (Allgemeiner Antrag auf Steuererleichterungen des BMVW)

    2. Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
    Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.  

    a) Zugang zu günstigen KfW-Krediten
    Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:

    i) Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren „ERP-Gründerkredit Universell“ an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 90 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.

    ii) Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren „KfW-Unternehmerkredit“ mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 90 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den „KfW-Kredit für Wachstum“ mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 90 Prozent erhöht.

    iii) Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 90 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

    Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden. Eine Übersicht und Hilfe bei Suche eines Finanzierungspartners bietet auch die KfW Website über diesen Link.

    3) Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
    Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank. Sie finden diese über das Portal der Bürgschaftsbanken.
     
    Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:

    • Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
    • Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht
    • Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen
    • Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet 

    4) Landesförderinstitute
    Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website.

    5) Exportkreditgarantien
    Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.
    Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040-8834 9000 oder der E-Mail-Adresse info@exportkreditgarantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG.
     

    6) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
    Für den Fall, dass die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens durch die Corona-Krise akut gefährdet ist, obwohl Sie bereits alle verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsangebote von Bund und Ländern in Anspruch genommen haben, haben sich die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung darauf geeinigt, vorübergehende Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Dadurch soll die Liquidität Ihres Unternehmens unterstützt werden.

    Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter muss bei den in Ihrem Betrieb vertretenen Einzugsstellen beantragt werden. Da die Sozialversicherungsbeiträge von den gesetzlichen Krankenversicherungen eingezogen werden, sind diese Einzugsstellen entsprechend die gesetzlichen Krankenversicherungen Ihrer Mitarbeiter. Achtung! Es reicht also nicht aus, dass Sie die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Einzugsstelle bzw. Krankenversicherung beantragen, sondern Sie müssen sie bei allen Krankenversicherungen beantragen, an die Sie Beiträge für Ihre Mitarbeiter überweisen.

    Die Bedingungen für eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sind in §76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Eine Stundung darf demnach nur erfolgen, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wären und der Anspruch der Sozialversicherungen auf die Beiträge durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für Ihr Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde.

    Wichtig: Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen darf von den Einzugsstellen grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Anspruches der Sozialversicherungen eintreten könnte. Das wiederum ist der Fall, wenn Ihre Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend, also in diesem Fall alleine durch das Corona-Virus, bedingt sind.

    Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge setzt einen Antrag voraus. In diesem müssen Sie begründend angeben, dass die derzeitige Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten ist, die Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen. Ein Muster für den Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie zum Beispiel auf der Seite der IHK München hier online.

    Wichtig: Fälligkeitstag für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist immer der drittletzte Bankarbeitstag im Monat, im März 2020 also z.B. Freitag, der 27. März. Ihr Antrag auf Stundung muss spätestens am Vortag des Fälligkeitstages bei den Einzugsstellen, also den in Ihrem Betrieb vertretenen gesetzlichen Krankenversicherungen, eingegangen sein. Im März 2020 wäre dies also z.B. Donnerstag der 26. März. Kleinere Fristversäumnisse für den Monat März 2020 sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen.  

    Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen

    Ich bin freiberuflich tätig, lebe als Solo-Selbstständiger oder bin Unternehmer mit einem Betrieb mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente). Durch den Ausbruch des Corona-Virus habe ich kurzfristig Aufträge und dadurch mein Einkommen sowie die Fähigkeit, meine Betriebskosten zu tragen, verloren. Welche Angebote gibt es für mich?

    In dieser Situation haben Sie die Möglichkeit Direktzahlungen des Bundes zu erhalten. Der Bund hat hierzu einen Rettungsschirm für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen im Umfang von 50 Milliarden aufgelegt. Er soll schnelle Hilfen in Form direkter Zuschüsse ermöglichen.

    Die Zuschüsse werden einmalig für drei Monate ausgezahlt und orientieren sich an den laufenden Betriebskosten, wie etwa Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Achtung: Hiervon unabhängig ist die Frage, ob die Nichtzahlung von Mieten etc. zur Kündigung führen kann. Nähere Informationen zum Thema Mietzahlungen etc. finden Sie online beim Bundesministerium der Justiz. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Hilfen ist, dass Sie bzw. Ihr Unternehmen vor dem 11. März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Möglich sind in Hessen folgende Zuschüsse:

    • Bis zu   5 Beschäftigte:  bis zu 10.000 Euro für drei Monate,
    • Bis zu 10 Beschäftige:   bis zu 20.000 Euro für drei Monate, 
    • Bis zu 50 Beschäftigte:  bis zu 30.000 Euro für drei Monate. 

    Wo beantragen?
    ➡️ Corona-Soforthilfe Antrag (Sie müssen zuerst diese PDF und alle Hinweise dort „abarbeiten“ und finden den Link zum eigentlichen Online-Antrag dann auf der letzten Seite.)

    Wichtige Fragen zu den Bedingungen der Soforthilfe in Hessen werden hier beantwortet.

     

    Bitte beachten Sie: Im Zuge Ihrer nächsten Steuererklärung wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

    Solo-Selbstständige mit Teilzeitbeschäftigung

    Ich bin in Teilzeit freiberuflich bzw. als Solo-Selbstständiger tätig und habe zugleich eine Festanstellung, der ich ebenfalls in Teilzeit nachgehe. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es bei meiner freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit zu finanziellen Engpässen. Welche Regelungen gelten für mich?

    Ihre Situation ist leider etwas unklar. Laut Aussage von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier stehen Ihnen die Beihilfen des Bundes für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen grundsätzlich offen. Sie können auch mit anderen Beihilfen des Bundes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (z.B. Kurzarbeitergeld) kombiniert bzw. kumuliert werden. Gleichwohl betonte Altmaier, dass eine mögliche Überkompensation am Jahresende im Rahmen Ihrer Steuererklärung zurückgezahlt werden müsse.

    Was genau das heißt und wie hier die Bewertungsmaßstäbe gesetzt bzw. angelegt werden, ist bislang noch unklar. Dies betrifft auch die Frage, inwiefern eine Anspruchsberechtigung bei Solo-Selbstständigen oder Freiberuflern mit bis zu fünf Mitarbeitern besteht, wenn es sich um die Tätigkeit handelt, mit der nicht das Haupteinkommen erzielt wird.

    Wirtschaftsstabilisierungsfonds für größere Unternehmen

    Ich bin Inhaber und/oder Geschäftsführer eines größeren Unternehmens mit mindestens 250 Beschäftigten. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?

    Als Inhaber bzw. Geschäftsführer eines größeren Unternehmens können Sie sich schon bald an den in dieser Woche neu aufgelegten Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes wenden. Der Fonds steht Ihnen dann offen, wenn ihr Unternehmen realwirtschaftlich tätig ist (Unternehmen des Finanzsektors sind ausgeschlossen) und in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem    1. Januar 2020, mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

    • Mindestens 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) im Jahresdurchschnitt
    • Mehr als 43 Millionen Bilanzsumme
    • Mehr als 50 Millionen Umsatzerlöse

    Trifft dies auf Ihr Unternehmen zu und hat dieses sich vor dem 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, haben Sie grundsätzlich die Chance auf Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Instrumente, die dem Fonds zur Unterstützung größerer Unternehmen zur Verfügung stehen, sind Garantieübernahmen bis zu einer Gesamthöhe von 400 Milliarden, Kredite im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen bis zu einer Gesamthöhe von 100 Milliarden sowie KfW-Darlehen für Sonderprogramme ebenfalls bis zu einer Gesamthöhe von 100 Milliarden.

    Die Antragstellung erfolgt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bzw. ggf. einer vom Ministerium noch einzurichtenden Stelle. Da der Fonds erst in dieser Woche aufgelegt wurde, sind die entsprechenden Strukturen bislang noch nicht geschaffen. Das Ministerium arbeitet jedoch mit Hochdruck daran, dies schnellstmöglich zu ändern. Bitte behalten Sie daher unbedingt kontinuierlich die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Blick.

    Aufgrund der potentiell großen Volumina etwaiger Unterstützungen werden Hilfsgesuche individuell bewertet, beschieden und zum Teil an konkrete Bedingungen geknüpft. Generelle Aussagen über Hilfsleistungen im Einzelfall können deshalb an dieser Stelle leider nicht getroffen werden.

    Insolvenzanträge

    Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich schon bald gezwungen wäre, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es in dieser Situation keine Ausnahme?

    Sollten Sie die Maßnahmen der Bundesregierung in den kommen Tagen oder Wochen nicht schnell genug erreichen, könnten Sie nach bisherigem Recht von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein. Nach bisher geltendem Recht haften Geschäftsführer eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens persönlich, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Schlimmstenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Diese Frist ist in der derzeitigen Krise zu kurz. Daher kommt Unternehmen und Vereinen nun eine Lockerung der Insolvenzregelungen zu Gute:

    1) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

    Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, dies gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. März 2021 hat sich der Bund vorbehalten. Dadurch wird es Unternehmen ermöglicht, ein Insolvenzverfahren, insbesondere durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, abzuwenden.

    Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden infolge der Corona-Krise erleiden und bei denen Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei kommt Geschäftsführern und Kreditgebern eine Vermutungsregel zugute: Bestand am 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit, ist davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife eine Folge der Corona-Krise ist und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

    Geschäftsleiter sollten daher sorgfältig dokumentieren und nachweisen können, dass das Unternehmen durch staatliche Hilfen oder andere Sanierungsmöglichkeiten überlebensfähig ist. Sofern aus objektiver Sicht keine Sanierungschancen bestehen und es keine Aussicht auf Besserung durch staatliche Maßnahmen gibt, endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dann ist die Geschäftsleitung wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

    2) Änderungen bei der Haftung
    Nach bisheriger Gesetzeslage trifft Geschäftsleiter eine persönliche, volle Haftung, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens noch Zahlungen vornehmen. Jedoch sollen auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen wie bisher fortgeführt werden. Daher gibt es Änderungen bei der Haftung.

    a) Erleichterte Haftung für Geschäftsführer
    Es werden Haftungs- und Anfechtungserleichterungen für Geschäftsleiter (Geschäftsführer und Vorstände) geschaffen, um die Vergabe von neuen Krediten zu fördern: Eine neue Regelung ermöglicht die Vornahme von Zahlungen (insbesondere zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts), ohne dass diese der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widersprechen und ohne, dass dies zu seiner vollen, persönlichen Haftung führt. Weiter können Unternehmen neue Kredite aufnehmen, ohne dass dies als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen ist.

    b) Einschränkung der Anfechtbarkeit von Leistungen an Vertragspartner
    Leistungen an Vertragspartner, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar. Dies ermöglicht eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen.

    c) Einschränkung des Rechts von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen
    Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge ein Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird für drei Monate eingeschränkt. Dadurch sollen Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit den Gläubigern ermöglicht.

    Es ist ein Nachweis notwendig, dass das Unternehmen vor dem Stichtag zahlungsfähig war. Den Geschäftsleitern ist daher zu raten, nachträglich zu dokumentieren, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht insolvenzreif war. Dies sollten Sie sich im Zweifel auch gutachterlich von dritter Seite bestätigen lassen. Es ist ratsam, alle Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere die Hilfen der Bundesregierung, auszuloten, um beurteilen zu können, ob z.B. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen relevant ist. Hierzu sollten sich Unternehmen zunächst an Ihre Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wenden. Weiterhin soll die Vergabe von Krediten an nichtantragspflichtige Unternehmen, z.B. Einzelhandelskaufleute, gefördert werden. Auch für ihre Vertragspartner gelten Haftungs- und Anfechtungserleichterungen.

    Weitere Informationen zu den in dieser Woche verabschiedeten Änderungen und Ausnahmeregelungen beim Insolvenzrecht finden Sie auf der Informationsseite des Bundesministeriums der Justiz.

    Gemeinnützige Unternehmen und Vereine

    Ich bin Geschäftsführer eines gemeinnützigen Unternehmens oder Vorstandsmitglied eines Vereins, der sich ggf. auch wirtschaftlich betätigt und/oder eigene Mitarbeiter beschäftigt. Durch die Corona-Krise ist unser reguläres Geschäfts- und Vereinsleben stark beeinträchtigt. Welche Hilfen und Sonderregelungen gibt es für uns?

    Gemeinnützige Unternehmen, wirtschaftlich tätige Vereine und Vereine, die zugleich auch Arbeitgeber sind, haben im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den gleichen Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Bundes, wie Unternehmen. Die oben genannten Regelungen und Leistungen gelten auch für Sie. Wenden Sie sich daher bitte an die entsprechenden Stellen, wenn Sie beispielsweise Kurzarbeit beantragen möchten. Spezielle Hilfen für Vereine gibt es (noch) nicht.

    Beschlossen wurden in dieser Woche allerdings bestimmte Sonderregelungen für Vereine, die sich insbesondere auf die Durchführung von Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen beziehen. Demnach werden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Vereinen geschaffen. Diese Regelungen gelten für das Jahr 2020 und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf das Jahr 2021 verlängert werden.

    Nach bisherigen Regelungen dürften Vereine ihre Mitgliederversammlungen nur als Präsenzversammlungen vornehmen, um dort ihre Mitgliederrechte auszuüben. Nun kann der Vorstand die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auch virtuell ermöglichen, ohne dass dies expliziert in den Vereinssatzungen vorgesehen sein muss. Auch wird erstmals die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen. Darüber hinaus wird die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt. Weiter gibt es nun eine Regelung, die Vereinen einen vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen ermöglicht, sofern diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Das heißt konkret, dass z.B. Vereinsvorstände wegen der Corona-Krise länger im Amt bleiben können, wenn die Durchführung einer Mitgliederversammlung krisenbedingt erst später möglich ist.

    Achtung: Für Parteien und Stiftungen gelten diese Regelungen nicht. 

    Gerade vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung möchten mein Team und ich Sie abschließend nochmals darauf hinweisen, dass alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit sind und auch nicht sein können. Ich hoffe jedoch, dass Ihnen dieser Überblick wertvolle Zeit spart und Sie zielgenauer auf die jeweiligen Ansprechpartner zugehen und die Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Außerdem hoffe ich natürlich, dass Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und Sie die Corona-Krise möglichst unbeschadet und vor allem gesund überstehen. Lassen Sie uns mit unserem alltäglichen Handeln nun alle gemeinsam dazu beitragen, dass wir möglichst viele Leben retten und eine Überlastung unseres Gesundheitssystems verhindern. Wir sind jetzt alle gefragt – jeder in dem Bereich, in dem er ganz persönlich Verantwortung trägt. 

    Mein Team und ich werden uns in den nächsten Tagen und Wochen darum bemühen, dieses Briefing auf meiner Internetseite regelmäßig zu aktualisieren und soweit es geht aktuell zu halten.

    Ihr

    Alexander Müller

    P.S.: Geben Sie diese Übersicht gerne an all diejenigen weiter, die Ihrer Einschätzung nach davon profitieren könnten. Je mehr Unternehmen über die Hilfs- und Unterstützungsleistungen informiert sind und davon Gebrauch machen, desto mehr Arbeitsplätze können wir hoffentlich schützen.